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Unsere Satzung

Lernen durch Erfahren e. V.

 

Satzung

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 8.12.2006 gegründete Verein führt den Namen Lernen durch Erfahren und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt seit der Eintragung den Zusatz "e.V".

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins:

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Primäre Ziele sind die Erlernung und Ausübung des sportlichen Bogenschießens und des Pferdesports.

 

Weitere Ziele sind die Förderung und Ausübung von Gymnastik, Yoga und Gesundheitssport, insbesondere zur ganzheitlichen Förderung und Unterstützung der psychomotorischen Bewegungserziehung von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Senioren.

 

Der Verein sieht seine Arbeit und Angebote auch im Sinne der Sucht- und Gewaltprävention. Sie dient damit die sozialpädagogische Betreuung bedürftiger Menschen. Entsprechend können Vorträgen, Kursen, bewegungsspezifische Beratungen und Veranstaltungen angeboten werden.

 

Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training oder Kursen und Veranstaltungen teill.

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es kann haupt- und nebenamtliches Personal angestellt werden.

 

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und  keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und jeder ethnischen Herkunft gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglieder können natürliche Personen ab dem vollendeten10. Lebensjahr und juristische Personen sein.

 

Juristische Personen können nur Fördermitglieder sein. Sie haben kein Stimmrecht. Juristische Personen als Mitglieder können aber an der Mitgliederversammlung teilnehmen und gegebenenfalls diese gemäß § 37 Absatz 1 BGB einberufen.

 

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemaacht habern. Sie werden durch die Mitgliederversammlung ernannt und haben alle Mitgliederrechte.
   

 

§ 4 Gliederung

 

Für jede im Verein betriebene Sportart und Interessengruppe kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige, Abteilung gegründet werden. Die finanziellen Angelegenheiten der Abteilungen werden durch den Vorstand geregelt. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. 

 

 

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.  

 

Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

     a)   Austritt
     b)   Ausschluss
     c)   Tod
     d)   Löschung des Vereins

 

Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden, und kann nur zum Quartalsende (31.03., 30.06.,. 30.09. und 31.12.) erfolgen.

 

Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

 

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied in grober Weise mit seinem Verhalten gegen die Interessen des Vereins und seiner Satzung verstößt oder sich grob unsportlich verhält. Gleiches gilt, wenn das Mitglied mehr als 3 Monate mit seiner Zahlungsverpflichtung im Rückstand ist.

 

Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

 

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. 

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten

 

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

Alle Mitglieder sind verpflichtet sich entsprechend der Satzung und weiteren Ordnungen des Vereins, sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.  

 

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Grundbeiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung. Die Durchführung regelt die Beitragsordnung.

 

 

§ 7 Organe

 

 Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand    

 

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung 

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:


    a)    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    b)    Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    c)    Entlastung und Wahl des Vorstandes
    d)    Wahl der Kassenprüfer
    e)    Festsetzung von Grundbeiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
    f)     Genehmigung des Haushaltsplanes
    g)    Satzungsänderungen
    h)    Beschlussfassung über Anträge
    j)     Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12
    k)    Auflösung des Vereins

 

Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

 

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt per Einladung durch den Vorstand mittels schriftlicher oder elektronischer Medien (E-Mail), oder durch Erscheinen in der Tagespresse 14 Tage vor dem Termin mit Beifügung  der ausgearbeiteten Tagesordnung inklusive des Punktes „Verschiedenes“.  Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen/ elektronischen Einladung aus. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

 

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

 

Anträge können von jedem Mitglied und vom 'Vorstand gestellt werden.gestellt werden:
 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

 

Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen,  werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

 

 

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Aktive Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

 

 

§ 10 Vorstand

 

Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:


     a)    der/die Vorsitzende
     b)    der/die stellvertretende Vorsitzende
     c)    der/die Kassenwart/in


Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeiten der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

 

Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Er ist berechtigt  haupt- und nebenamtliches Personal einzustellen und zu entlassen.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.

 

Redaktionelle Satzungsänderungen die von den Sozialversicherungsträgern, dem Finanzamt oder vom Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand zeitnah umgesetzt werden. Der Vorstand muss dann bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung darüber berichten.

 

Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden. 

 

 

 

§ 11 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

 

Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

 

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

 

 

§ 14 Auflösung

 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

 

Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende/Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt,, dem Turn- und Sportverein Spandau e. V.., Askanierring 150 in 13585 Berlin, zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke oder zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

 

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 20. JUni 2020 von der Mitgliederversammlung des Vereins Lernen durch Erfahren e. V.  beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.